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Erschienen 01.01.2022

Verpackungsgesetz: Bestimmte Kunststofftragetaschen ab 1.1.2022 verboten

Ab 1.1.2022 ist es Letztvertreibern (z. B. Einzelhandel) verboten, Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, in den Verkehr zu bringen.

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern bleiben ausgenommen, sofern sie „aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt“.
 

Hintergrund ist das diesbezügliche “Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes”, das am 08.02.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und formal am Folgetag in Kraft getreten ist. Die neue Regelung wurde im neuen § 5 Abs. 2 Verpackungsgesetz implementiert und ist hier abrufbar. Darüber hinaus sieht das “Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes” weitere Änderungen vor, z. B. von § 34 VerpackG.
 

In § 5 Abs. 2 VerpackG heisst es:
 

„( 2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen,

  • mit oder ohne Tragegriff,
  • mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern,
  • die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden,

verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.“
 

Das Verbot von Kunststoff-Tragetaschen durch den Letztvertreiber (z. B. Einzelhandel) wird ab 1. Januar 2022 gelten. Es verbietet das Inverkehrbringen durch den Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden.

Das Inverkehrbringen umfasst sowohl die unentgeltliche als auch entgeltliche Abgabe (vgl. zum Begriffs des Inverkehrbringens § 3 Abs. 9 Verpackungsgesetz).
 

Vom Verbot ausgenommen sind leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern sie „aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt“. Diese Formulierung stammt aus der im Jahr 2015 geänderten EU-Verpackungsrichtlinie, auf die verwiesen wird.
 

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